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Das Recht auf einen Betriebsrat in Deutschland

Betriebsrat und Arbeitsschutz

In Deutschland besteht laut Arbeitsrecht für die Arbeitnehmer die Möglichkeit in einem Betrieb ab fünf Arbeitnehmern einen Betriebsrat zu wählen. Dem Betriebsrat kommt dabei die Aufgabe sich um die Belange der Arbeitnehmer zu kümmern, so zum Beispiel für die Einhaltung der Vorschriften Im Bereich des Arbeitsschutz. Aber auch bei Kündigungen und Neueinstellungen kommt dem Betriebsrat eine mitbestimmende Rolle zu.

Auch wer seine Rechte durch den Arbeitgeber missachtet sieht kann sich an den Betriebsrat wenden. Ihm kommt sehr häufig eine vermittelnde Rolle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu. Das Recht auf einen Betriebsrat sichert dem Arbeitnehmer ein gewisses Mitspracherecht an seinem Arbeitsplatz zu, dies dient dem Ausgleich der ansonsten ungleichen Positionen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Das Wahlverfahren für Betriebsräte

In einem Betrieb mit einer Mindestgröße von fünf Mitarbeitern kann also ein Betriebsrat gegründet werden, von diesen fünf Personen müsste dann einer wählbar sein. Wählbar sind alle Angestellten, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Wählen hingegen können alle Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Beschäftigungsdauer und auch unabhängig vom Befristungsverhältnis des Arbeitsvertrages.

Das Recht auf die Gründung eines Betriebsrates ist branchenunabhängig und auch nicht an Gewerkschaften gebunden. In einem Büro mit fünf Mitarbeitern besteht das Recht ebenso wie in einer Fabrik mit 1000 Angestellten. Dabei bestimmt die Betriebsgröße wie viele Mitglieder in den Betriebsrat gewählt werden können, für Betriebe mit 6000 Mitarbeitern wären das zum Beispiel 30 Personen, wohingegen in einem Betrieb mit nur fünf Mitarbeitern nur einer gewählt werden kann.

Die gewählten Betriebsratmitglieder genießen nach ihrer Wahl besondere Rechte, beispielsweise sind sie während der regelmäßig stattfindenden Betriebsratsversammlungen laut Arbeitsrecht von der Arbeit freizustellen, was bedeutet, dass die Tätigkeit für den Betriebsrat als Arbeitszeit gilt und nicht nachgeholt werden muss. Auch müssen den Mitgliedern passende Räumlichkeiten, also ein Büro, zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Darüber hinaus genießen die Mitglieder während der Dauer der Mitgliedschaft im Betriebsrat Kündigungsschutz. Damit soll verhindert werden, dass unbequeme Betriebsratsmitglieder, die sich für das Arbeitsrecht und den Arbeitsschutz einsetzen, einfach gekündigt werden können.

Die Aufgaben des Betriebsrates

Das Aufgabenspektrum des Betriebsrates ist breit gesteckt und erstreckt sich von Belangen des Arbeitsschutz (Arbeitnehmerschutz) über ein Vetorecht bei Kündigungen von Arbeitnehmern bis hin zur Einflussnahme bei Neueinstellungen. In vielen Betrieben ist bereits bei Vorstellungsgesprächen ein Betriebsratsmitglied anwesend und teilt auch anschließend seine Meinung zu den Kandidaten mit.

Besonders groß ist die Einflussnahme bei Stellenbesetzungen immer dann, wenn interne Kandidaten vorhanden sind, die nach Meinung des Betriebsrates besser für die ausgeschriebene Position geeignet sind. Hier kann der Betriebsrat die Einstellung eines externen Bewerbers verhindern und einen internen Kandidaten vorschlagen, schließlich ist es die Aufgabe des Betriebsrates sich um die Belange der Mitarbeiter zu kümmern und auch den Aufstieg intern zu fördern.

Und auch wenn es zu Schwierigkeiten mit einem Mitarbeiter oder gar zur Kündigung eines Mitarbeiters kommt, kann sich der Betriebsrat einschalten und beispielsweise ein Schlichtungsgespräch führen und dem Mitarbeiter weitere Schritte anraten. Missstände im Betrieb, insbesondere in Punkto Arbeitssicherheit, werden vom Betriebsrat an den Arbeitgeber gemeldet und dieser wird dazu aufgefordert die Missstände zu beseitigen.

Das Gehalt ist kein grundsätzliches Verhandlungsthema für den Betriebsrat, fühlt sich aber ein Mitarbeiter ungerecht behandelt, beispielsweise bei Überstundenausgleichen, kann der Betriebsrat vermitteln und den Mitarbeiter unterstützen.

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