Pro Jahr gibt es weltweit hunderte Streitfälle im Bereich der Produkt- und Firmennamen. Wenn sich die beteiligten Parteien dabei nicht einig werden können, kommt der Fall vor Gericht, was nicht selten mit sehr hohen Kosten verbunden ist.
Daher gestaltet es sich wesentlich günstiger und nerven schonender, wenn die Grundlagen des Markenrechts rechtzeitig bekannt sind und etwaige Fehler von Beginn an vermieden werden.
Was Gründer und Selbstständige grundsätzlich beachten müssen, wenn sie den Firmennamen als Marke eintragen lassen möchten und welche Faktoren im Markenrecht außerdem eine Rolle spielen, erklärt der folgende Beitrag.
Der Name des Unternehmens
Gründer und Selbstständige müssen im ersten Schritt die Frage beantworten, ob ihr Unternehmen überhaupt einen Namen verwenden darf. Die Antwort hängt dabei von der jeweiligen Rechtsform ab.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Freiberufler und Kleinunternehmer dürfen beispielsweise nur einen Fantasienamen nutzen, wenn in sämtlichen offiziellen Unterlagen, wie Signaturen, Verträgen oder Rechnungen, die vollen Vor- und Zunamen der Inhaber genannt werden.
Unternehmen, die eine Eintragung ins Handelsregister vorweisen können, wie Kommanditgesellschaften, Unternehmensgesellschaften, Aktiengesellschaften, offene Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dürfen jedoch auch nur unter ihrem Fantasienamen agieren. Zu diesem muss dann allerdings stets die jeweilige Rechtsform angegeben werden.
Vergebene Marken- oder Firmennamen
Bevor ein Unternehmensname in das Handelsregister eingetragen wird, müssen die Inhaber überprüfen, ob dieser nicht vielleicht schon von einer anderen Firma genutzt wird.
Eine oberflächliche Überprüfung ist natürlich durch die Eingabe des gewünschten Namens in die Suchmaschine möglich, allerdings ist es sinnvoll, im weiteren Verlauf professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Beispielsweise übernehmen Markenrechtsanwälte gegen Gebühr eine umfangreiche Firmennamen- und Markenrecherche.
Im Zuge dieser Recherche wird unter anderem überprüft, ob der Wunschname schon im Register des Deutschen Patent- und Markenamts zu finden ist, in dem sämtliche Marken, die in Deutschland eingetragen sind, gelistet werden. Falls sich die späteren Geschäftstätigkeiten über die Grenzen von Deutschland hinaus erstrecken sollen, ist auch eine Überprüfung der Datenbank des Europäischen Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt sinnvoll.
Probleme können im Übrigen nicht nur durch Namen, die gleich lauten verursacht werden, sondern auch durch ähnliche Begrifflichkeiten, besonders, wenn beide Unternehmen in der gleichen Branche tätig sind.
Schutz des eigenen Firmennamens
Es ist zwar nicht verpflichtend vorgeschrieben, dass der eigene Unternehmensname als Marke geschützt werden muss, allerdings ist dies in der Regel überaus empfehlenswert. Schließlich kann derselbe Name von anderen ohne Markeneintragung ansonsten ebenfalls geführt werden.
Zuständig ist in diesem Zusammenhang für deutsche Marken das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Standard-Eintragung zieht dabei Kosten von rund 290 Euro nach sich, mit welcher der Firmenname in drei Markenklassen geschützt werden kann. Weitere Klassen können jedoch gegen einen Aufpreis hinzugebucht werden.
Allerdings gibt es auch Firmennamen, die nicht schützenswert sind. In einem solchen Fall können sich Gründer oder Selbstständige das Geld für die Markenanmeldung ihres Firmennamens sparen. Um eine Marke anmelden zu können, besteht die Voraussetzung darin, dass es sich bei ihr um ein unterscheidungskräftiges Kennzeichnen handelt. Namen, die rein beschreibender Natur sind, können daher beispielsweise nicht geschützt werden. Dies würde etwa für eine Kfz-Werkstatt mit dem Namen „Auto Hamburg“ gelten.