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Kosten für Arbeitskleidung: Das gilt

Es gibt Berufe, in denen sich die Arbeitnehmer durchaus einigen Gefahren aussetzen müssen, beispielsweise bei der Feuerwehr, im Bereich der Medizin oder auch im Handwerk. Daher existieren unterschiedliche Gesetze, die das Tragen von Schutzkleidung in solchen Berufen vorschreiben. Bei dieser Schutzkleidung handelt es sich unter anderem um Schutzbrillen, Helme, Sicherheitsschuhe oder Schutzanzüge.

Ist die Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben, dann müssen, laut dem Arbeitsschutzgesetz, die Kosten dafür vollständig von dem Arbeitgeber getragen werden. Ebenfalls muss dieser für die Wartung und die Reinigung der Schutzausrüstung aufkommen.

Es gibt allerdings auch Berufsbekleidung, die nicht gesetzlich verpflichtend getragen werden muss.

Die freiwillige Schutzkleidung

Wenn das Tragen von Schutzkleidung durch das Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben wird, können Arbeitnehmer diese natürlich trotzdem nutzen. Ein gutes Beispiel dafür ist der typische Blaumann, durch welchen die eigene Kleidung vor Schäden und Verschmutzungen bewahrt wird. Die Kosten für diese Art der Schutzkleidung müssen die Angestellten in der Regel selbst bezahlen.

Einheitliche Arbeitskleidung

Es gibt viele Arbeitgeber, die darauf bestehen, dass ihre Angestellten bei der Arbeit die gleiche Kleidung tragen, zum Beispiel, um durch das einheitliche Erscheinungsbild einen hohen Wiedererkennungswert des Unternehmens zu schaffen.

Im Arbeitsvertrag sind Klauseln, in denen das Tragen von einheitlicher Arbeitskleidung festgelegt wird, daher durchaus legitim. Die einzige Ausnahme würde bei Kleidungsstücken bestehen, die gegen gute Sitten verstoßen. Zulässig ist es darüber hinaus auch, wenn das Tragen der einheitlichen Berufskleidung im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgehalten wird.

In der Praxis ist es oft so, dass die einheitliche Berufskleidung durch den Arbeitgeber angeschafft wird. Einige Arbeitgeber versuchen allerdings im Anschluss, die Kosten für die Anschaffung der Kleidung an ihre Mitarbeiter teilweise, oder sogar vollständig, abzutreten. In welchen Fällen dieses Vorgehen zulässig ist, ist abhängig von dem jeweiligen Arbeitsvertrag.

Die Art des Arbeitsvertrages

Bei individuell ausgehandelten Arbeitsverträgen können Arbeitnehmer grundsätzlich das vereinbaren, was in ihrem Sinne ist. Die vorgesehene Grenze, die dabei durch das Gesetz geschaffen wird, ist ausschließlich die Sittenwidrigkeit.

Unterzeichnen Arbeitnehmer demnach einen Arbeitsvertrag, in welchem postuliert ist, dass die Kosten für die einheitliche Berufsbekleidung von ihnen anteilig – oder auch vollständig – zu tragen sind, dann ist diese Regelung wirksam. Die Arbeitskleidung muss dann wie vereinbart selbst bezahlt werden.

Im Grunde verhält es sich bei den Formular-Arbeitsverträgen nicht anders. Besonders dann, wenn die Arbeitskleidung von den Mitarbeitern auch in ihrem privaten Umfeld problemlos getragen werden kann, ist das Interesse des Arbeitgebers groß, diese an den Kosten, wenigstens zum Teil, zu beteiligen.

Dennoch gibt es bei den Formular-Arbeitsverträgen eine Einschränkung. Die jeweilige Klausel, in welcher die Kostenübernahme für die Arbeitskleidung geregelt ist, darf den Arbeitnehmer nicht in unangemessenem Maße benachteiligen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine große Diskrepanz zwischen der Höhe der Kosten für die Arbeitsbekleidung und der Entlohnung besteht. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber daher von dem eigentlichen Arbeitslohn keinen Anteil für die Berufskleidung einbehalten, wenn der Nettolohn des Arbeitnehmers so gering ausfällt, dass dieser unter der Grenze des Pfändungsschutzes liegt.

Regelungen, die eine vollständige oder anteilige Zahlungspflicht für einheitliche Arbeitskleidung von Seiten des Arbeitnehmers vorsehen, können auch in Tarifverträgen enthalten sein. Wenn für das entsprechende Arbeitsverhältnis ein derartiger Tarifvertrag gilt, müssen die Mitarbeiter die dort enthaltenen Vorschriften beachten.

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