Widerrufsrecht im Onlinehandel

Abmahnschutz

Widerrufsrecht Onlinehandel: was Händler beachten müssen

Im Bezug auf das Widerrufsrecht haben sich im Laufe der letzten Jahre immer wieder Veränderungen ergeben, die für viele Missverständnisse im Onlinehandel gesorgt haben. Dadurch kam es nicht selten zu Unsicherheiten, wie eine Muster Widerrufsbelehrung nun tatsächlich gestaltet sein sollte, und im ungünstigsten Fall auch zu Abmahnungen von Mitbewerbern, wenn sich aufgrund dieser Unsicherheiten Fehler in die Belehrung geschlichen hatten. Durch die letzten Änderungen der Gesetze sollte dieses Problem behoben werden. Eine verschärfte Informationspflicht sowie auch mehr Transparenz im Onlinehandel und damit eine Vereinheitlichung der Gesetze in der gesamten EU, sollten dies gewährleisten. So unkompliziert es auch gedacht gewesen sein mag, ist es in der Praxis jedoch nicht. Obwohl durch die Gesetzgeber eine Muster Widerrufsbelehrung herausgegeben wurde, die Rechtssicherheit verspricht und als Widerrufserklärung Vorlage verwendet werden kann. Allerdings bietet sie diese Rechtssicherheit nur im Original. Wandeln Verkäufer diese ab oder fügen verschiedene Regelungen hinzu, kann die Rechtssicherheit dadurch verloren gehen.

Beträgt die Widerrufsfrist immer 14 Tage?

Die Widerrufsfrist für Verbraucher beträgt in der gesamten EU aktuell 14 Tage (der Händlerschutz bietet auch andere Lösungen, damit Sie z.B. die eBay Garantie einhalten können). Dies gilt ebenso für Onlineshop Betreiber als auch für gewerbliche Nutzer von eBay und Amazon. Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Versäumt der Verkäufer die Belehrung, so verlängert sich die Frist auf 12 Monate oder ggf. um die Zeit, die der Verkäufer benötigt, um eine ordentliche Belehrung nachzuholen. Bei einer Verlängerung der Widerrufsfrist um 12 Monate, sollten Händler und Verbraucher gleichermaßen beachten, dass dem Verbraucher 12 Monate und 14 Tage zur Verfügung stehen, um ihren Widerruf zu erklären. Darüber hinaus gibt es Artikel für die kein Widerrufrecht eingeräumt werden muss. Darunter beispielsweise Medikamente sowie auch Medien, die nach Bestellung zum Download bereitgestellt werden. Jedoch ist es hier notwendig, dass der Kunde bereits vor Kaufabschluss darüber aufgeklärt wird, dass hier kein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Ebenso muss der Kunde sich damit einverstanden erklären, auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.

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Widerrufsrecht Onlinehandel: was sollte man zusätzlich wissen?

Als Beginn der Widerrufsfrist gilt dem Gesetz nach die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, spätestens jedoch der Eingang der Lieferung. Bei Teillieferungen gilt der Zeitpunkt der letzten Lieferung. Gemäß einer gerichtlichen Entscheidung, beginnt die Frist allerdings nicht zu laufen, wenn die Ware bei Nachbarn abgegeben wird, sondern definitiv erst dann, wenn sie den Empfänger auch tatsächlich erreicht. Auch darf in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten sein, dass die Waren nur dann wieder zurückgenommen werden, wenn der Käufer diese ausreichend frankiert hat. So entschieden Gerichte innerhalb der letzten Monate.

Was tun bei Abmahnung wegen fehlerhafter oder unzulässiger Widerrufsbelehrung?

Kommt es zu einer Abmahnung aufgrund einer fehlerhaften oder unzulässigen Widerrufsbelehrung, sollte der Sachverhalt unbedingt so schnell wie möglich geprüft und sofort behoben werden. Gerade wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist, ist es an dieser Stelle durchaus notwendig Schadensbegrenzung zu betreiben. Eine anwaltliche Beratung kann durchaus sinnvoll sein sowie auch das Erstellen einer neuen Belehrung durch einen Juristen oder kompetenten Dienstleister, der sich auf Händlerschutz, beispielsweise durch die Rechtstextgestaltung, spezialisiert hat und darüber hinaus auch Updates bei Veränderungen oder Erneuerung der entsprechenden Gesetzestexte anbietet.

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