Fristen bei Abmahnung immer beachten

Abmahnschutz

Fristen bei Abmahnung immer beachten

Gerade im Bereich Onlinehandel gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, diesen so lukrativ wie möglich zu gestalten. Dies kann ebenso durch einen eigenen Onlineshop sein als auch durch die Nutzung von Onlinemarktplätzen wie eBay oder Amazon. Je mehr Möglichkeiten allerdings gegeben sind und je mehr davon in Anspruch genommen werden, desto größer ist der Umfang der gesetzlichen Regelungen, die es zu beachten gilt. Hierbei kommt es nicht selten zu Verstößen, die von Händlern gar nicht als solche betrachtet werden. Doch jeder rechtliche Verstoß, beispielsweise gegen das Wettbewerbsrecht oder die Informationspflicht, kann Konsequenzen nach sich ziehen, welche meist in Form einer Abmahnung erhalten durch einen Kunden oder einen Mitbewerber bei einem Händler eingehen. Meist werden diese durch entsprechend spezialisierte Juristen aufgesetzt und versendet und beinhalten Fristen, die in jedem Fall beachtet werden sollten. Auch dann, wenn die Abmahnung selbst eventuell ungerechtfertigt erfolgt ist.

Fristen Abmahnung – welche Fristen sind angemessen?

Was die Fristen für eine Abmahnung anbelangt, so ist vom Gesetzgeber kein fester Zeitraum vorgegeben. Die Gesetzeslage bestimmt lediglich, dass diese angemessen sein sollte. Dies ist natürlich ein dehnbarer Begriff. In den meisten Fällen wird eine Woche als angemessen betrachtet, jedoch längst nicht in allen Fällen. Häufig werden nur wenige Tage als Fristen angegeben, was zwar nicht ganz angemessen erscheint, jedoch auch nicht ignoriert werden darf. Denn nach Verstreichen der angegeben Frist, kann es durchaus dazu kommen, dass die abmahnende Partei eine einstweilige Verfügung erwirkt, war mit Problemen und hohen Kosten für den Abgemahnten verbunden ist. Reicht eine Frist nicht aus, um die in der Beispielsweise Abmahnung Widerrufsbelehrung dargelegte Sachlage eingehend prüfen zu können, so ist es durchaus möglich, schriftlich um eine Fristverlängerung zu bitten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Gesetzgebung nicht bestimmt, dass diese durch den Abmahnenden auch gewährt werden muss. Die Prüfung der Sachlage auf Rechtsgrundlage muss nicht durch den Abgemahnten selbst vorgenommen werden. Es ist durchaus möglich, sich von einem geschulten Anwalt beraten zu lassen oder Unterstützung durch die Industrie- und Handelskammer in Anspruch zu nehmen, die beispielsweise bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auch als Schlichtungsstelle fungieren kann.

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Korrespondenz mit dem Abmahnanwalt – kann man verschiedene Muster nutzen?

Grundsätzlich steht einer Korrespondenz mit der abmahnenden Partei oder am Abmahnanwalt nichts im Wege. Allerdings sollte man immer bedenken, dass eine falsche Äußerung negativ ausgelegt werden kann. Daher ist es sinnvoll, sich ausschließlich auf Fakten zu beziehen. Je nachdem welche Art von Korrespondenz in Betracht gezogen wird, kann man verschiedene Vorlagen, beispielsweise eine Vorlage zur Verweigerung der Unterlassungserklärung bei ungerechtfertigten Abmahnung kostenlos im Internet finden und diese auf den eigenen Fall anpassen. Gerade Webseiten wie die der IHK sind sichere Quellen für Musterschreiben, die rechtsicher verfasst sind. Darüber hinaus finden abgemahnte Händler hier auch Tipps, wie sie selbst ein entsprechendes Schreiben verfassen können und welche Möglichkeiten weiterführend bestehen.

Abmahnung gerechtfertigt – Anwalt einschalten?

Bei einer gerechtfertigten Abmahnung ist das Einschalten eines Juristen immer eine gute Möglichkeit, so viele negative Konsequenzen wie möglich abzuwenden. Denn häufig verstecken sich verschiedene ungerechtfertigte Kosten in einer, der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung, die durch Unterzeichnung anerkannt werden.

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