Widerruf: Formular und Informationspflicht zum Widerrufsrecht

Abmahnschutz

Widerruf: Formular und Informationspflicht des Händlers zum Widerrufsrecht

Der gesetzlichen Informationspflicht, welche sich auf den Bereich Fernabsatz bezieht, unterliegen Onlinehändler, die ihre Produkte über einen eigenen Onlineshop vertreiben ebenso wie auch die Verkäufer, die Plattformen wie eBay und Amazon nutzen. Hiernach sind gewerbliche Händler dazu verpflichtet, Verbraucher in Form einer Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht aufzuklären und ein Formular Widerruf zur Verfügung zu stellen, welches der Kunde kostenlos für den Widerruf nutzen kann. Diese Regelung entspricht den letzten Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2014 und soll mehr Transparenz im Onlinehandel gewährleisten. Das Widerrufsrecht ist in der gesamten EU einheitlich gestaltet, um dem Verbraucher den Einkauf innerhalb der EU zu erleichtern (Muster Widerrufsbelehrung).

Welche Inhalte muss die Widerrufsbelehrung aufweisen?

Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher zuerst einmal darüber in Kenntnis setzen, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht sowie darüber, welche Fristen hiermit in Zusammenhang stehen und wie er von diesem Recht Gebrauch machen kann. Aktuell beträgt das Widerrufsrecht 14 Tage und die Frist beginnt mit der ordentlichen Belehrung des Verbrauchers bzw. dem Eingang der Ware oder dem Eingang der letzten Teillieferung beim Verbraucher. Versäumt der Verkäufer die Belehrung, so verlänger sich diese Frist um 12 Monate und wäre demnach nach 12 Monaten und 14 Tagen abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung muss weiterhin auch Sonderregelungen beinhalten, wenn diese für ein bestimmtes Gewerbe oder bestimmte Produkte nötig sind, sowie auch Name und ladungsfähige Anschrift des Verkäufers und direkte Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefon und E-Mail etc.

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Ist ein Formular Widerruf Pflicht und verpflichtend?

Die Bereitstellung eines Formular Widerruf ist eine gesetzliche Verpflichtung, der Gewerbetreibende unterliegen. Hierzu gibt es ein Muster, welches als Vorlage genutzt werden kann. Händler müssen können dieses Formular ebenso in Textform bereitstellen als auch elektronisch auf ihrer Webseite, wobei hier der Eingang des Widerrufs dem Verbraucher zeitnahe bestätigt werden muss. Dies kann per E-Mail erfolgen. Für den Verbraucher selbst besteht keine Verpflichtung von diesem Formular Gebrauch zu machen, so dass Händler auf die Nutzung auch nicht bestehen können. Sie müssen ebenso einen Widerruf anerkennen, der telefonisch erfolgt, sofern der Verbraucher ihn ausdrücklich erklärt. Der Verbraucher hat weiterhin das Recht, einen eigenen Widerruf schriftlich zu gestalten.

Muss bei digitalen Medien Widerruf gewährt werden?

Das Gesetz sieht seit den Änderungen bei digitalen Medien, die nach dem Kauf zum Download bereitgestellt werden, keinen Widerruf des Verbrauchers vor. Jedoch besteht für den Händler auch hier eine Informationspflicht. Diese besagt, dass der Verbraucher bereits vor dem Kauf darüber aufgeklärt werden muss, dass für die Produkte kein Widerrufsrecht besteht und dass sich dieser damit einverstanden erklären muss. Hierzu muss kein langwieriger Vorgang notwendig sein. Es reicht aus, wenn der Kunde vor Abschluss der Bestellung durch eine entsprechende Information aufgeklärt wird und über eine Checkbox seinen Willen dahingehend bekundet, dass er auf das Widerrufsrecht verzichtet. Wichtig ist jedoch, dass die Information sowie auch die Erklärung des Verzichtes so gestaltet sind, dass der Verbraucher sie auch versteht.

Widerrufsbelehrung falsch: kann abgemahnt werden?

Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder veraltet, kann dies durchaus eine Grundlage zur Abmahnung darstellen. Daher ist zu empfehlen, dass Verkäufer in Bezug auf ihre gesetzliche Informationspflicht immer auf dem Laufenden sind.

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