Datenschutz Vorlage

Abmahnschutz

Datenschutz und wie man ihn rechtssicher gewährleisten kann

Der Datenschutz ist ein wichtiges Thema im Bereich Onlinehandelt, was nicht zuletzt darauf beruht, dass Verbraucher sich oft unsicher darüber sind, wie mit ihren angegebenen personenbezogenen Daten durch Unternehmen sowie unterschiedliche Webseitenbetreiber verfahren wird. In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, dass die Informationspflicht im Internethandel nicht transparent genug war, so dass an dieser Stelle die Gesetzeslage immer wieder neu angepasst werden musste. Dies führte mit den letzten Änderungen zu einer deutlichen Verschärfung der Informationspflicht von Webseitenbetreibern, insbesondere von Onlineshop Betreibern und gewerblichen Nutzern von Onlinemarktplätzen wie eBay und Amazon. Denn gerade hier war die Informationsherausgebe am schwächsten ausgeprägt, so dass teilweise nicht einmal Impressumangaben vorhanden waren und auch auf die Herausgabe von AGBs oder Widerrufsbelehrungen verzichtet wurde. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht möglich. Händler sind verpflichtet entsprechende Angaben zu machen und diese dem Nutzer in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Gerade der datenschutzrechtliche Bereich ist hierbei sehr komplex, so dass Webseitenbetreiber sich eingehend mit diesem Thema beschäftigen müssen.

Was passiert, wenn man auf eine Datenschutzerklärung verzichtet?

Die Datenschutzerklärung sowie die Verpflichtung eine solche bereitzustellen, werden durch § 13 TMG geregelt, so dass ein Verzicht auf eine solche Bereitstellung bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. § 13 Abs. 1 TMG stellt deutlich klar, dass Webseitenbetreiber Internetnutzer bereits zu Beginn eines Nutzungsvorganges über die Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG“ in verständlicher Form zu unterrichten hat. Darüber hinaus muss die Bereitstellung einer Datenschutzerklärung (nicht zu verwechseln mit Impressum Datenschutz) grundsätzlich in einer Form erfolgen, die einen andauernden Zugriff ermöglicht, was durch Abs. 2, 1 bestimmt wird: „Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein“. Damit ist praktisch klar, dass die Angaben der Datenschutzerklärung möglichst in die Internetseite integriert sein sollten, was am sinnvollsten auf einer eigenen Seite umgesetzt werden kann, die durch einen gut sichtbaren Link, der auch entsprechend gekennzeichnet ist, erreichbar sein sollte.

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Datenschutzerklärung umsetzen: wie könnte man vorgehen?

Eine Datenschutzerklärung gehört zu den komplexesten Rechtstexten, die Unternehmer zur Verfügung stellen müssen, so dass das Verfassen einer solchen für juristische Laien kaum umsetzbar ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, aktuelle Rechtstexte als Muster, wie beispielsweise eine Datenschutz Vorlage kostenlos auf verschiedenen Webseiten, die sich mit diesem Thema befassen, herunterzuladen. Diese Datenschutz Vorlage kann dann als Vorlage für eine eigene Datenschutzerklärung verwendet werden, wobei darauf geachtet werden sollte, dass das Muster auch der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Ebenso möglich ist es, einen Datenschutzerklärung Generator zu Verwenden, bei dem nach Angabe einiger Daten diese automatisch in eine Datenschutz Vorlage oder in die eigene Datenschutzerklärung Muster eingefügt werden. Eine auf diese Art erstellte Datenschutzerklärung kann durchaus Rechts- und Abmahnsicherheit gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Texte aktuell sind und ggf. auch juristisch geprüft. Die Erstellung dieser Rechtstexte muss allerdings nicht grundsätzlich durch den Unternehmer selbst erfolgen, sondern kann ebenso im Rahmen von Schutzpaketen in Anspruch genommen oder bei einem fachlich geschulten Juristen in Auftrag gegeben werden.

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Händlerschutz Schutzpaket
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