Abmahnung Wettbewerbsrecht: Hilfe erhalten

Abmahnschutz

Richtig umgehen mit einer Abmahnung Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind aktuell ein weitverbreitetes Thema im Onlinehandel sowie auch im Handel auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon. Onlineshop Betreiber, die ihren Shop oder ihre Produkte bewerben laufen grundsätzlich Gefahr, dass etwaige Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine eine z.B. eine Impressum Abmahnung aussprechen, jedoch ist diese nicht immer auch gerechtfertigt. Laut der IHK Frankfurt am Main werden ungerechtfertigte oder auch missbräuchliche Abmahnungen zumeist von Konkurrenten ausgesprochen, wobei das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, abgekürzt auch UWG nicht jedem vermeintlichen Konkurrenten ein entsprechendes Recht einräumt. Genauer kann ein eventueller wettbewerbsrechtlicher Anspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich bei dem Abmahnenden um einen Mitbewerber handelt, der ebenso die gleiche räumliche Tätigkeit ausübt wie der Abgemahnte und dasselbe Waren- bzw. Leistungsangebot aufweist. Es ist also nur dann möglich abzumahnen, wenn sich beide Parteien in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis befinden. Ist dies nicht der Fall, so kann auch keine Abmahnung ausgesprochen werden.

Wie verhalten bei einer Abmahnung Wettbewerbsrecht?

Da Abmahnungen in Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht nicht immer auch auf einer rechtlichen Grundlage beruhen, sollte diese nach Eingang ganz genau geprüft werden. Zumeist ergibt sich bei einer solchen Prüfung bereits ein erster Eindruck darüber, ob eine solche Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Oft kann es allerdings notwendig sein, dass abgemahnte kurzfristig juristischen Rat einholen um rechtskonform reagieren zu können. Ansprechpartner bei Abmahnungen Wettbewerbsrecht sind zum einen Fachanwälte und zum anderen auch die zuständigen Industrie- und Handelskammern, die hierzu beraten bzw. eine Empfehlung über das weitere Vorgehen aussprechen können. Muss davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht vorliegt, muss entsprechend gehandelt werden. Liegt der Abmahnung erhalten eine Unterlassungserklärung bei oder ist eine solche vom Abgemahnten selbst gefordert, so ist deren Abgabe mit Fristen verbunden, die eingehalten werden sollten.

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Beiliegende Unterlassungserklärung direkt unterzeichnen?

Grundsätzlich ist es in den seltensten Fällen empfehlenswert eine beiliegende Unterlassungserklärung direkt zu unterzeichnen. Wesentlich sinnvoller ist es, diese durch einen Juristen prüfen zu lassen oder diese, sofern sie eher allgemein gehalten ist, selbst anzupassen. Ebenso kann eine Unterlassungserklärung auch dann modifiziert werden, wenn beispielsweise darin die Anerkennung zu hoher Abmahnkosten verlangt wird oder eine unangemessene Vertragsstrafe. Es ist durchaus möglich, eine Unterlassungserklärung abzugeben ohne etwaige Forderungen anzuerkennen. Sollte die abmahnende Partei dann ggf. Klage einreichen wollen, so kann sich diese lediglich auf die geforderten Abmahnkosten stützen.

Muss eine geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Gerade dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgt ist, möchte ein Empfänger natürlich keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies muss grundsätzlich auch nicht sein, denn es gibt beispielsweise Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern, deren Tätigkeit das Beiliegen von Wettbewerbsstreitigkeiten ist. Auf diese Weise kann es in einer mündlichen Verhandlung ggf. zu einem Vergleich kommen, ohne dass eine Klage eingereicht werden muss. Darüber hinaus kann natürlich eine Unterlassungserklärung auch innerhalb der gesetzten Frist durch ein Schreiben verweigert werden. Hierbei sollten Abgemahnte jedoch selbst eine Frist setzen, in der die abmahnenden Partei die Abmahnung zurückzunehmen hat. Eine Vorlage oder ein Muster für ein solches Schreiben sind kostenlos, beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie und Handelskammern sowie auch verschiedenen anderen Webseiten erhältlich.

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