{"id":1463,"date":"2020-02-20T09:22:39","date_gmt":"2020-02-20T08:22:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.haendlerschutz.com\/news\/?p=1463"},"modified":"2020-02-20T09:46:29","modified_gmt":"2020-02-20T08:46:29","slug":"mitarbeiterfotos-und-datenschutz-was-gilt-es-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.haendlerschutz.com\/news\/digitales\/mitarbeiterfotos-und-datenschutz-was-gilt-es-zu-beachten-1463","title":{"rendered":"Mitarbeiterfotos und Datenschutz. Was gilt es zu beachten?"},"content":{"rendered":"\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" width=\"640\" height=\"426\" src=\"https:\/\/www.haendlerschutz.com\/news\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/woman-407168_640.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-1466\" srcset=\"https:\/\/www.haendlerschutz.com\/news\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/woman-407168_640.jpg 640w, https:\/\/www.haendlerschutz.com\/news\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/woman-407168_640-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.haendlerschutz.com\/news\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/woman-407168_640-600x399.jpg 600w, https:\/\/www.haendlerschutz.com\/news\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/woman-407168_640-310x205.jpg 310w\" sizes=\"(max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p>Seit 25.05.2018 fallen die Mitarbeiterfotos unter den\nArbeitnehmerdatenschutz. Dies f\u00fchrt bei vielen Arbeitgebern zur gewissen\nUnsicherheit. Denn der neuen Rechtslage nach k\u00f6nnen Eventfotos nur unter\nbestimmten Voraussetzungen ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Mitarbeiterfotos<\/h2>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf ein&nbsp;Mitarbeiterfoto&nbsp;nur dann\nver\u00f6ffentlicht werden, wenn die Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt. Diese\nmuss vor der Ver\u00f6ffentlichung erfolgen und zwar freiwillig. Eine m\u00fcndliche\nEinwilligung reicht hierzu nicht aus, sondern muss in schriftlicher Form\nvorliegen. Diese ist erst dann g\u00fcltig, wenn sie die Original Unterschrift des\nArbeitnehmers enth\u00e4lt. Die Verweigerung der Einwilligung darf mit keinen\nnegativen Folgen einhergehen. Und der Arbeitnehmer muss die M\u00f6glichkeit haben,\ndie erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2>Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erlischt die Einwilligung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.viennashots.com\/professionelle-mitarbeiterportraits\/\">Mitarbeiterfotos<\/a>\nm\u00fcssen nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen gel\u00f6scht\nwerden. Zumindest dann, wenn es sich um individuelle Fotos handelt. Beinhaltet\ndie unterschriebene Einwilligungserkl\u00e4rung jedoch eine zeitlich unbegrenzte\nNutzungsdauer, kann das Foto weiterhin verwendet werden, wenn die Einwilligung\nnicht widerrufen wurde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wird ein bestimmtes Foto zu Werbezwecken verwendet, muss bei\ndem Ausscheiden des Mitarbeiters erst gepr\u00fcft werden, ob die Abbildung der\nallgemeinen Illustration dient und der Mitarbeiter nicht herausgestellt werden\nkann. Wenn es sich um ein Gruppenfoto handelt, kann dieses weiterhin verwendet\nwerden. Jedoch unter der Voraussetzung, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter auf\ndem Foto unkenntlich gemacht wird.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie wird bei Eventfotos vorgegangen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Firmenfeiern sind schriftliche Einwilligungserkl\u00e4rungen\nnicht immer umsetzbar. Auch kann der auf der Einladung enthaltene Hinweis\ndarauf, dass fotografiert wird, nicht als Einwilligung aufgefasst werden. Der\nalten Rechtslage nach war die Ver\u00f6ffentlichung der Eventfotos gerechtfertigt,\nsoweit es sich um Gruppenfotos und nicht um Einzelfotos handelte. Seit 2018\nunterliegen solche Fotos ebenfalls der DSGVO. Doch hier scheint es nach Art. 6\nAbs. 1 ebenfalls eine L\u00f6sung zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Hinweis darauf, dass auf dem Event fotografiert wird,\nmuss sowohl auf der Einladung als auch beim Event selbst gut sichtbar sein. Der\nZweck der Verwendung der Fotos muss ebenfalls angegeben werden, insbesondere\ndann, wenn eine Ver\u00f6ffentlichung im Internet geplant wird. Denn sowohl das\nFotografieren als auch die Ver\u00f6ffentlichung selbst erfordern jeweils eine\nEinwilligung.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben m\u00fcssen alle Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht\nwerden, dass f\u00fcr sie ein Widerspruchsrecht vorliegt. Zudem m\u00fcssen sie auf die\nQuelle hingewiesen werden, \u00fcber welche der Widerspruch erfolgen kann. Jeder\nMitarbeiter hat das Recht, sich der Aufnahme selbst und der Verwendung der\nFotos zu verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Eventfotos sollte im Vordergrund das Event selbst\nstehen. In diesem Sinne sollte das Fotografieren von einzelnen Mitarbeitern\noder kleineren Gruppen vermieden werden. Verdecktes oder heimliches\nFotografieren ist untersagt. Daher sollte man beim Fotografieren auf Events\nimmer darauf achten, dass sich die fotografierte Person des Fotografierens auch\nbewusst ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Fotos, welche einen R\u00fcckschluss auf Daten nach Art. 9 Abs. 1\nDSGVO erm\u00f6glichen, erfordern eine zus\u00e4tzliche Einwilligungserkl\u00e4rung. Zu\nsolchen Daten z\u00e4hlen der Gesundheitszustand, das Sexualleben oder die\nReligionszugeh\u00f6rigkeit des fotografierten Mitarbeiters.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei ist es wichtig zu erw\u00e4hnen, dass Fotos von\nMitarbeitern, welche privat mit dem Smartphone oder mit einer Kamera gemacht\nwerden, keine Einwilligungserkl\u00e4rung erfordern.<\/p>\n\n\n\n<h2>Sonderf\u00e4lle<\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt durchaus F\u00e4lle, bei denen keine Einwilligung des\nMitarbeiters erfordert wird. Dies ist der Fall, wenn die Fotos f\u00fcr das\nBesch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis erforderlich sind. Zu solchen Fotos z\u00e4hlen Fotos f\u00fcr\neinen Betriebsausweis oder ver\u00f6ffentlichte Bilder auf der Webseite des\nUnternehmens, welche aufgrund der ausge\u00fcbten Position des Mitarbeiters\nerforderlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall bei Vertriebsleitern. Doch\ndiese Mitarbeiter k\u00f6nnen nach dem Beenden des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verlangen,\ndass ihre Fotos von der Unternehmens-Webseite gel\u00f6scht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Urheberrecht des Fotografen<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Events muss der Arbeitgeber nicht nur die Rechte der Mitarbeiter beachten. Das Urheberrecht des Fotografen muss ebenfalls beachtet werden. Dies bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber die gemachten Fotos ausschlie\u00dflich zum vereinbarten Zweck nutzen darf. F\u00fcr jeden weiteren Zweck muss f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung die Einwilligung des Urhebers, bzw. des Fotografen eingeholt werden, da sonst Schadensersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden k\u00f6nnen. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 25.05.2018 fallen die Mitarbeiterfotos unter den Arbeitnehmerdatenschutz. Dies f\u00fchrt bei vielen Arbeitgebern zur gewissen Unsicherheit. Denn der neuen Rechtslage nach k\u00f6nnen Eventfotos nur unter bestimmten Voraussetzungen ver\u00f6ffentlicht werden. Voraussetzungen f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Mitarbeiterfotos Grunds\u00e4tzlich darf ein&nbsp;Mitarbeiterfoto&nbsp;nur dann ver\u00f6ffentlicht werden, wenn die Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt. 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